Zusammengefasst: Musikwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod ihrer Komponisten geschützt. Geschützt sind auch Bearbeitungen von Musikwerken, sofern sie auf einer schöpferischen Leistung mit individuellem Charakter beruhen. Bei der Verwendung von Musik ist zudem der Schutz der Musikinterpreten und der Tonträgerhersteller zu beachten. Dieser Schutz dauert 50 Jahre und die Schutzfrist beginnt mit der Darbietung der Musik durch die Interpreten bzw. mit der Herstellung des Tonträgers zu laufen.
Die Interessen der Urheber von Musikwerken werden in der Schweiz von der Suisa vertreten, die Rechte der Interpreten werden von der Swissperform betreut.
Kontakt-Adresse
Verein zur Förderung der Hausmusik
Solothurnerstr. 1
4143 Dornach
Schweiz
E-Mail:verein<punkt>fuer<ät>hausmusik<punkt>ch
Vertretungsberechtigte Person(en)
Andreas HeertschYvonne Heertsch
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Quelle: SwissAnwalt